INTERNATIONALER VERBAND FÜR SAND- UND LANDSEGELN
FEDERATION INTERNATIONAL DE SAND ET LAND YACHTING/FISLY
Internationale Fahrbestimmungen und Regattaregeln
R.I.R.C gültig ab 01.01.94
Erster Untertitel: Fahrbestimmungen
ARTIKEL 1 - ALLGEMEINES
1) GELTUNGSBEREICH: Dieses Regelwerk gilt grundsätzlich dort, wo Land- und Strandsegeln betrieben wird.
2) GÜLTIGE FASSUNG: Im Zweifelsfall gilt nur die französische Fassung.
3) GÜLTIGKEIT: Das vorliegende Werk gilt ab 01.01.1994.
4) ÄNDERUNGEN: Dieses Regelwerk kann nur auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Internationalen Verbandes für Land- und Strandsegeln (FISLY) geändert werden. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung
einer Zweidrittel-Mehrheit bei der Jahresversammlung der FISLY.
5) ORIGINAL: Die Matritze wird vom Sekretariat der FISLY aufbewahrt.
ARTIKEL 2 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1) LIZENZ: Jeder Fahrer muß einen Führerschein haben, der von einem Nationalen Verband oder einem angeschlossenen Verein ausgestellt ist. Der Führerschein wird unter der Verantwortung des Verbandes oder des angeschlossenen Vereins erteilt.
2) VERSICHERUNG: Jeder Fahrer muß im Besitz einer Haftpflichtversicherung gegenüber Dritter sein, sowohl für Freizeitfahrten als auch für Regatten.
3) HELM: Während des Land- und Strandsegelns ist das Tragen eines Helms Pflicht.
4) VERANTWORTUNG: Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Seglers zu entscheiden, ob er einen Strandsegler in der Praxis beherrscht.
ARTIKEL 3 - SEGELWAGEN
1) ALLGEMEINE DEFINITION: Segelwagen: jedes Fahrzeug auf Rädern, das ausschließlich vom Wind angetrieben und von einem Fahrer gesteuert wird.
2) ERKENNUNGSZEICHEN: Jeder Wagen muß eine Nummer auf beiden Seiten der Besegelung haben. Vor den Ziffern muß eine Buchstabe bzw. eine Buchstabenkombination stehen, die das Herkunftsland bezeichnen
(Anhang 1).
3) KLASSEN: Es gibt verschiedene Klassen von Segelwagen, unterschieden durch die Besegelung und eine Auflistung von Besonderheiten (Definition der verschiedenen Arten im Anhang 2).
4) VERMESSUNG: Jeder Nationale Verband oder angeschlossene Verein führt die Vermessung der Segelwagen seiner Mitglieder eigenverantwortlich in Übereinstimmung mit Anhang 3 durch. Die Segelfläche ist auf dem Segel in Quadratmetern mit einer Dezimalstelle anzugeben.
5) BREMSE: Jeder Segelwagen, in dem der Fahrer sitzt oder ausgestreckt liegt, muß mit einer wirksamen Bremse ausgerüstet sein.
ARTIKEL 4 - BEGEGNUNGEN (Anhang 7a)
AUFEINANDER ZUFAHREN: Wenn zwei Segelwagen aufeinander zufahren, müssen beide nach rechts ausweichen, so daß zwischen ihnen genügend freier Raum bleibt.
ARTIKEL 5 - KREUZEN (Anhang 7b)
KREUZEN: Wenn zwei Segelwagen sich kreuzende Kurse fahren, hat der von rechts kommende Vorfahrt. Der Wagen ohne Vorfahrt muß ausweichen oder anhalten. Es ist ein Verstoß, einen Vorfahrtsberechtigten dazu zu zwingen, seinen Kurs zu ändern oder abzubremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
ARTIKEL 6 - ÜBERHOLEN (Anhänge 7c und 7d)
1) EINLEITUNG: Der Überholvorgang beginnt, wenn zwischen den äußeren Begrenzungen der Segelwagen des
Überholenden und des zu Überholenden weniger als zwei Meter Abstand ist.
2) BEENDIGUNG: Der Überholvorgang ist beendet, wenn zwischen den äußeren Begrenzungen der Segelwagen des Überholenden und des zu Überholenden mehr als zwei Meter Abstand ist.
3) VERANTWORTUNG BEIM ÜBERHOLMANÖVER: Das überholende Fahrzeug trägt die Veranwortung für
das Überholmanöver
4) DAS ÜBERHOLTE FAHRZEUG: Das überholte Fahrzeug muß seinen Kurs geradeaus beibehalten oder zur Seite fahren und in einer Wende ein normales Manöver fahren. Jedoch hat das überholte Fahrzeug das Recht, einem Hindernis auszuweichen.
5) DAS ÜBERHOLENDE FAHRZEUG: Das überholende Fahrzeug muß sich vom Kurs des überholten Fahrzeuges freihalten. Es ist ein Verstoß, ein überholtes Fahrzeug zu zwingen, seinen Kurs zu verändern oder
abzubremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
ARTIKEL 7 - FAIRPLAY
FAIRPLAY: Sämtliche Regeln müssen im Sinne des Fairplay betrachtet werden.
Zweiter Untertitel: Wettsegelbestimmungen
ARTIKEL 8 - WETTBEWERBE
1) ALLGEMEINE DEFINITION: Ereignis bei dem Strandsegelwagen gegeneinander segeln um den besten Fahrer zu ermitteln. Ein Ereignis kann aus mehreren Wettkämpfen bestehen. Jeder Wettkampf hat eine oder mehrere Wettfahrten.
2) KATEGORIEN: Die Nationalen Verbände müssen die Wettbewerbe vorstellen, die sie unter dem Dach der FISLY ausrichten wollen. Der internationale Regattakalender muß, um zugelassen zu werden, vor Ablauf des Vorjahres dem Verwaltungsrat der FISLY vorgelegt werden. Die Klassifizierung der Wettbewerbe richtet sich
nach den im Anhang beschriebenen Kriterien.
3) MITFAHRER: Mitfahrer sind grundsätzlich verboten, es sei denn eine Zusatzperson ist ausdrücklich im Regattaprogramm vorgeschrieben.
4) WERBUNG: Die Werbung auf dem Chassis ist frei. Werbung ist auch auf der Innenseite der Segel zugelassen; für Klasse 7 auf zwei Dritteln der Segelhöhe; für die anderen Klassen auf einem Drittel der Segelhöhe (Anhang1). Der Fahrer oder Besitzer eines Segelwagens kann auf einer Veranstaltung eines Nationalen Verbandes oder eines angeschlossenen Vereins nicht verpflichtet werden, irgendeine Werbung zu führen. Die Fahrer müssen aber die Rechtslage in Bezug auf Werbung des Landes einhalten, in dem sie segeln.
5) REKORDE: Die nationalen Verbände und Vereine müssen die FISLY darüber informieren, wann und wo ihre Mitglieder versuchen, einen Rekord im Strandsegeln aufzustellen oder zu schlagen. Die einzigen von der FISLY
anerkannten Rekorde sind:
- die absolute Geschwindigkeit über 50 Meter (Anhang 10a)
- die innerhalb von 24 Stunden ohne Unterbrechung, mit maximal drei Fahrern zurückgelegte Strecke (Anhang 10b).
ARTIKEL 9 - FAHRER
1) ZUGEHÖRIGKEIT: Die Fahrer müssen einem Nationalen Verband oder Verein angeschlossen sein. Der Wechsel eines zugelassenen Fahrers ist nur mit Zustimmung des betreffenden Nationalen Verbandes oder angeschlossenen Vereins erlaubt.
2) ALTER DER PILOTEN: Das Mindestalter der Fahrer ist in der Ausschreibung jedes Wettbewerbes festgelegt. Im Alter unter 18 Jahren müssen die Fahrer eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Eltern oder eines Erziehungsberechtigten einreichen, die ihnen erlaubt, an einem Wettbewerb teilzunehmen. Die Organisatoren können eine Bescheinigung des Nationalen Verbandes oder Vereins anfordern, der das Einverständnis bestätigen soll. Das Vorzeigen einer Wettsegel-Lizenz, die einen Einverständniserklärung bedingt, ersetzt die Bescheinigung. Die Einverständniserklärung ist immer in zwei Exemplaren auszustellen (Eines für den Nationalen Verband und eines für den jeweiligen Verein).
3) FAHRERWECHSEL: Der Wechsel eines Fahrers, im Sinne einer geschäftlichen Transaktion von einem nationalen Verband oder angeschlossenen Verein zu einem anderen ist verboten. Ein Fahrer darf für ein anderes Land nur unter folgenden Bedingungen starten:
- er ist Mitglied des Nationalen Verbandes oder eines angeschlossenen Vereins in dem betreffenden Land.
- er ist von dem betreffenden Land ausgewählt und hat mindestens drei Wettbewerbe bestritten, die von dem
Land organisiert wurden.
- er ist seit mindestens einem Jahr im Besitz einer Wettsegellizenz des betreffenden Landes.
- der Wechsel ist vor dem 31.12. des Vorjahres dem Sekretariat der FISLY mitgeteilt worden.
ARTIKEL 10 - MELDUNGEN
1) EINSCHREIBUNGEN: Die Meldungen der Teilnehmer werden von den Veranstaltern, entsprechend einer in
der Ausschreibung festgelegten Form und Frist, angenommen. Die Meldungen sind namentlich und geben wenigstens folgendes an:
- die Namen, Vornamen, Adressen und Geburtsdatum des Fahrers
- die Klasse des Strandseglers und die Segelnummer
- den Club des Fahrers
2) ANNAHME DER REGELN: Jeder Fahrer verpflichtet sich mit der Einschreibung zu einem Wettbewerb, die
Internationalen Fahr- und Regattaregeln (RIRC) und die im Regattaprogramm ausgeschriebenen besonderen
Regeln anzuwenden.
ARTIKEL 11 - REGATTAPROGRAMM
1) REGATTAPROGRAMM: Das Regattaprogramm gibt mindestens folgende Informationen an:
- den Veranstalter
- den Wettbewerbsgegenstand
- die Gruppen der zugelassenen Fahrer
- die Klassen der zugelassenen Segelwagen
- die Meldefrist
- die Meldekosten
- die besonderen Regeln des Wettbewerbs
- die Uhrzeit des ersten Briefings
- den Namen des Rennleiters
2) ANKÜNDIGUNG DES PROGRAMMS: Das Regattaprogramm muß spätestens einen Monat vor dem Ereignis angekündigt werden. Das Programm wird am schwarzen Brett des veranstaltenden Vereins angeschlagen. Für alle Internationalen Regatten muß das Programm in zwei Sprachen, darunter Englisch, herausgegeben werden.
3) ÄNDERUNGEN DES PROGRAMMS: Von der ersten Besprechung an kann nur noch der Rennleiter das Programm ändern. Er muß seine Entscheidung auf dem Briefing begründen, auf dem er die Änderung bekannt gibt.
ARTIKEL 12 - WETTFAHRTLEITUNG
1) WETTFAHRTLEITUNG: Sie setzt sich zusammen aus:
- dem Regattadirektor
- der Jury
- den Bojen- und Zielrichtern
- den Helfern
2) UNPARTEILICHKEIT: Mitglieder der Wettfahrtleitung dürfen einem Teilnehmer während der Regatta nicht helfen, es sei denn, er befindet sich in Gefahr oder bildet eine Gefahr gegen Dritte.
3) RENNLEITER: Der Rennleiter muß von den verantwortlichen Gremien anerkannt und durch das Tragen einer roten Armbinde zu erkennen sein. Es ist seine Aufgabe, das Regattaprogramm im Rahmen der gegenwärtigen Regeln und der besonders erwähnten Regeln zu lenken. Ihm stehen eine genügend große Anzahl von Punktrichtern und Helfern zur Seite, die grüne Armbinden tragen müssen.
4) WENDEN- UND ZIELRICHTER: Die Wenden- und Zielrichter sind die einzig offiziell Berechtigten, die Reihenfolge der Zieldurchfahrt oder Wendemarkenrundungen zu bestimmen.
5) HELFER: Die Helfer unterstützen den Regattadirektor.
6) JURY: Die Jury setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern oder einer höheren ungeraden Anzahl zusammen.
Ein Mitglied führt den Vorsitz. Der Präsident wird mit einer einfachen Mehrheit von den Mitgliedern der Jury
gewählt. Die Mitglieder müssen von den verantwortlichen Gremien anerkannt sein und weiße Armbinden tragen. Sie wachen über die Einhaltung der gegenwärtigen Regeln und der im Programm besonders erwähnten
Regeln. Die Jury löst Streitfälle, in dem sie sich auf die Regeln stützt. Die Entscheidungen werden von der Mehrheit getroffen. Wenn keine Jury ernannt ist, besteht die Jury aus dem Regattadirektor und zwei seiner Helfer. Die Jury hat eine aktive Rolle und muß alle Übertretungen bestrafen, die sie feststellt.
7) VERSICHERUNG DER VERANSTALTER: Die Veranstalter sind gehalten, eine Haftpflichtversicherung für Unfälle, die bei einer Veranstaltung und während der Regatten eintreten könnten, abzuschließen. Sie sollte körperliche und materielle Schäden abdecken, für die der Veranstalter verantwortlich gemacht wird. Diese Versicherung muß einen Gegenwert von wenigstens ECU 500.000 haben.
ARTIKEL 13 - REGATTAKURS
1) DEFINITION: Der Regattakurs ist ein Ort, an dem ein Wettbewerb stattfindet, der durch Start und Ziel begrenzt ist.
2) HINDERNISSE: Hindernisse sind Stellen auf dem Rennkurs, die Segelwagen nicht ohne Gefahr von Schäden befahren können. Im Einzelnen gilt folgendes als Hindernis: Pfeiler, Priele, weicher Sand, stehender oder geschobener Strandsegler. Diese Hindernisse können mit angepaßten Mitteln markiert werden: Fahnen, Signalkegel oder Bänder.
3) GESCHLOSSENER REGATTAKURS: Die Bojen eines geschlossenen Regattakurses müssen mindestens 2000 Meter auseinanderliegen. Das Regattaprogramm kann diese Regel ändern.
4) WENDEMARKEN: In allen geschlossenen Regattakursen haben wenigstens zwei Bojen eine "Orange Zone".
5) UMSTOSSEN VON KURSFAHNEN UND SIGNALEN: Es ist verboten, eine Fahne oder einen Kegel umzustoßen.
ARTIKEL 14 - SIGNALE
1) KLASSENFLAGGEN: Um eine Regattaklasse vor dem Start anzukündigen, werden Flaggen zur Klassenunterscheidung gesetzt.
- Klasse 2: Blaues Trapez mit weißem Kreis in der Mitte
- Klasse 3: Rotes Trapez (Fahnenstangenseite), weiß und blau
- Klasse 5: Gelb- (Fahnenstangenseite) blaues Trapez
- Klasse 7: Gelb-(obendrüber) rotes (unten drunter) Trapez
- Damen: Gelb- (Fahnenstangenseite) rotes Trapez
2) FLAGGEN DES RENNLEITERS:
- gesetzte rote Flagge: Fahrverbot und sofortige Umkehr zum Start
- eingeholte rote Flagge: Startsignal
- grüne Flagge mit diagonal gelb: Besprechung, Briefing
- gelb-blaue Flagge: Der Fahrer, dem die Flagge gezeigt wurde, muß auf der Stelle anhalten: Nach
Ansicht des Rennleiters bildet der Fahrer eine Gefahr für sich und andere. Das Anhalten kann vorläufig sein.
- gesetzte grüne Flagge: Verkürzung der Regattazeit. Das Signal kündigt die letzte noch zu fahrende Runde an.
Die Flagge wird gesetzt, wenn der führende Fahrer die Ziellinievor der letzten Runde kreuzt.
- gelbe Flagge: Abbruch der Regatta: Alle Fahrer sollen zurück zum Start fahren.
- schwarzweiß karierte Flagge: Signal für das Regattaende. Sie wird für die Zieldurchfahrt des ersten
Segelwagens gesetzt und bleibt für die folgenden Fahrer stehen.
ARTIKEL 15 - WENDEMARKEN (Anhang 5)
1) ORANGE ZONE: Der erste in die Orange Zone eingefahrene Segelwagen wird von allen nach ihm einfahrenden Segelwagen als Überholter betrachtet. Es ist verboten, einen Konkurrenten zu überholen, der früher in die Orange Zone eingefahren ist, es sei denn, letzterer ist angehalten oder schiebt.
2) GRENZEN DER ORANGEN ZONE: Die Orange Zone ist ein Trapez, deren Punkte wie folgt festgelegt sind:
a) Innere Marke (Inner Marker/IM): ist durch eine orange Flagge gekennzeichnet. Dieser Punkt befindet sich auf
der Längsachse des Regattakurses, mindestens 20 Meter von der Wendemarke entfernt.
b) Dezentrierte Marke (Excentered Marker 2/EM2): ist durch eine orange Flagge gekennzeichnet. Dieser Punkt liegt nach dem Runden der Wendemarke auf einer Senkrechten zur Orangen Linie und mindestens 20 Meter von der Wendemarke entfernt auf der Kurvenseite.
c) Dezentrierte Marke (Excentered Mark 1/EM1): ist durch eine orange Flagge gekennzeichnet. Dieser Punkt befindet sich, von EM2 aus gesehen auf einer Parallelen zur Orangen Linie, mindestens 20 Meter von IM entfernt.
d) Äußere Marke (Outer Marker/OM): ist durch eine orange Flagge gekennzeichnet. Dieser Punkt befindet sich in der Verlängerung der Orangen Linie über die Wendemarke hinaus, wenigstens 30 Meter von dieser entfernt.
3)ORANGE LINIE: Die Verbindung der rechten Seite zwischen der Inneren Marke und der Wendemarke wird als Orange Linie bezeichnet. Sie muß durch Kegel und blau-orange Wimpel gekennzeichnet sein und darf nicht
gekreuzt werden.
4) WENDEMARKE: ist durch eine rot-weiß diagonal gestreifte Flagge gekennzeichnet.
5) RICHTUNG DER BAHN: Gibt es keine anderslautenden Anweisungen des Rennleiters, müssen die Bahnmarken gegen den Uhrzeigersinn gerundet werden.
ARTIKEL 16 - VORBEREITUNG DER REGATTA
1) BRIEFING: eine grün-gelb diagonal gestreifte Flagge signalisiert eine sofortige Versammlung der Fahrer beim Rennleiter. Die Anwesenheit bei einem Briefing ist Pflicht. Der Rennleiter muß den gewählten Regattakurs erklären, die Länge der Regatta und die Startvorbereitungszeit ankündigen. Er kann eine Proberunde ansagen.
2) VERSCHIEBUNG UND AUFHEBUNG DES STARTS: Im Fall einer Verschiebung oder einer Aufhebung wird das Briefing zur vorgesehenen Uhrzeit abgehalten. Der Regattadirektor kündigt dort die Gründe der Verschiebung, die genaue Uhrzeit für das nächste Briefung oder die Fortsetzung des Programms an.
ARTIKEL 17 - START (Annhang 6)
1) STARTLINIE (Anhang 6a): Die Linie, auf der die Teilnehmer sich zum Start aufstellen (Startaufstellung, Anhang 6b). Die Segelwagen stehen bis zum Startsignal hinter der Linie und mit dem Vorderrad auf ihrer eigenen Nummer. Die Abstände zwischen den Wagen betragen mindestens drei Meter in Querrichtung und mindestens sechs Meter in Längsrichtung. Die Abstände können je nach Strandbedingungen verändert werden. Für die Klasse 7 ist ein fliegender Start erlaubt, wenn er im Regattaprogramm angekündigt ist.
2) POSITION DER LINIE: Wenn möglich, sollte der Start in Richtung einer Wendemarke in Luv der Startlinie
durchgeführt werden. Die erste anzufahrende Wendemarke sollte wenigstens 500 Meter von der Startlinie entfernt sein. Die Startlinie erstreckt sich senkrecht zur Winkelhalbierenden des Winkels, der in der Mitte der Startlinie aus Windachse und der ersten Bahnmarke entsteht.
3) REIHENFOLGE DER NUMMERIERUNG: Auf der Startlinie steht die Nr. 1 auf der rechten Seite der Nr. 2 und so weiter.
4) STARTSIGNAL: Eine rote Flagge und ein akustisches Signal geben das Startsignal. Es gilt aber nur das Niederholen der Flagge. In jedem Fall muß die Sicherheit beim Start gewährleistet sein.
5) VORFAHRT: Während des Starts bis zu erstem Umlegen wird eine Fahrer von einem anderen, links von ihm liegendend, als Überholter betrachtet.
ARTIKEL 18 - GÜLTIGKEITSBEDINGUNGEN
1) GÜLTIGKEIT: Eine Wettfahrt ist dann ungültig, wenn die beiden folgenden Bedingungen nicht erfüllt sind:
- Windgeschwindigkeit: Eine Regatta kann nicht gestartet werden, wenn drei Minuten vor dem Start der Wind
schwächer als mit 4m/sec weht. Nach dem Start hat nur der Rennleiter über den Ablauf der Regatta und den
Gebrauch der gelben Flagge zu entscheiden.
- Medizinische Versorgung: Medizinische Versorgung ist vor Ort gewährleistet oder kann telefonisch oder mit
Walky-Talky herbeigerufen werden (Arzt und Krankenwagen).
2) AUFHEBUNG ODER UNGÜLTIGKEIT: Nur der Rennleiter kann eine Wettfahrt aufheben. Er darf eine Wettfahrt mit der gelben Flagge unterbrechen. Eine gefahrene Wettfahrt dagegen kann nur die Jury für ungültig erklären. Sie kann die Ergebnisse eines abgebrochenen Rennens nicht nachträglich für gültig erklären.
Die Jury muß ihre Entscheidung rechtfertigen. Die Entscheidung wird am schwarzen Brett veröffentlicht.
3) DAUER EINER WETTFAHRT: Eine Wettfahrt dauert zwischen 30 Minuten und zwei Stunden bei Ausdauer-wettfahrten, es sei denn, es gab eine Unterbrechung (siehe Artikel 22).
ARTIKEL 19 - VORTRIEBSMITTEL UND REPARATUREN
1) VORTRIEB: Der Fahrer darf seinen Strandsegler nicht kontinuierlich oder systematisch schieben.
2) GEGEN DEN WIND SCHIEBEN: Es ist verboten, seinen Strandsegler gegen den Wind zu schieben.
3) REPARATUREN: Im Falle einer wie auch immer gearteten Panne dürfen die Fahrer sich selbst helfen, so lange diese Handlung nicht systematisch wiederholt wird. Die Fahrer können Reparaturmaterialien bei sich führen. Sie können sich auch abschleppen lassen, solange sie den sicheren Ablauf der Wettfahrt nicht stören.
ARTIKEL 20 - WECHSEL DES SEGELWAGENS
Die Fahrer dürfen den Strandsegler während eines Wettbewerbs nicht wechseln. Im Falle eines Unfalls kann die
Jury einem Fahrer erlaben, das Chassis zu wechseln. Der Wechsel von Rumpf oder gesamtem Segelwagen ist
nur unter der Bedingung, daß Chassis und Rumpf irreparabel sind, gestattet. Die Entscheidung der Jury darüber wird am schwarzen Brett angeschlagen.
ARTIKEL 21 - ZIEL (Anhang 8)
Nach Ablauf der vorgesehenen Wettfahrtdauer, und wenn der an erster Stelle liegende Fahrer das Ziel kreuzt, senkt der Rennleiter die schwarzweiß karierte Flagge. Alle anderen Strandsegelwagen werden von der gleichen Flagge angehalten Die Plazierungen werden beim Vorbeifahren des Hauptmastes genommen. Jeder Fahrer muß die Ziellinie auf seinem Strandsegler kreuzen. Es ist verboten, auf der Linie zu parken oder sie nochmals
zu kreuzen.
ARTIKEL 22 - UNTERBRECHUNG DER REGATTA
Droht der Regattakurs unbefahrbar zu werden, und erfordert dies einen Abbruch der Wettfahrt vor dem Ende der vorgesehenen Zeit:
a) Die Wettfahrt ist gültig, wenn mindestens zwei Drittel der vorgesehenen Zeit gesegelt sind. Die Zieleinfahrt erfolgt mit der schwarzweiß karierten Flagge, nachdem die Verkürzung der Wettfahrt durch die grüne Flagge angekündigt wurde.
b) Die Wettfahrt wird aufgehoben, wenn weniger als zwei Drittel der vorgesehenen Zeit gefahren wurden. Die Aufhebung geschieht durch die gelbe Flagge.
c) Dieser Artikel gilt nicht bei Windmangel
ARTIKEL 23 - RANGLISTE
1) RANGLISTE EINER WETTFAHRT: Für jede Wettfahrt werden die Teilnehmer nach der Anzahl der gefahrenen Runden und der Zieldurchfahrt gewertet. Um gewertet zu werden, muß der Fahrer mindestens eine Runde absolviert haben.
2) PUNKTEWERTUNG
a) Gewertete Fahrer: für jede Wettfahrt erhält der erste gewertete Fahrer 0 Punkte, die anderen Fahrer erhalten die Anzahl der Punkte, die ihrer Plazierung im Ziel entspricht. Bei Aufgabe oder Materialschaden werden die
Fahrer nach der Anzahl der gefahrenen Runden und der letzten Zieldurchfahrt gewertet. Sollten zwei Konkurrenten die Ziellinie zur gleichen Zeit kreuzen, erhalten sie die gleiche Punktzahl. Die folgenden Konkurrenten erhalten die Punktzahl ihrer Plazierung im Ziel.
b) Nicht gewertete Fahrer: Disqualifizierte Fahrer, nicht gestartete Fahrer und Fahrer, die weniger als eine Runde absolviert haben, erhalten eine Punktzahl, die der Anzahl der gemeldeten Fahrer plus einem Punkt entspricht.
3) GESAMTPUNKTZAHL
a) Gibt es drei oder weniger gültige Wettfahrten, werden die Punkte jeder Wettfahrt für das Gesamtergebnis der Fahrer addiert.
b) Gibt es mehr als drei gültige Wettfahrten, wird die schlechteste Wettfahrt gestrichen.
c) Gibt es mehr als sieben gültige Wettfahrten, werden die beiden schlechtesten Wettfahrten gestrichen. Die so errechnete Punktzahl kann sich durch die Strafpunkte erhöhen, die man sich während der Wettfahrten eingehandelt hat. Der Fahrer mit den wenigsten Punkten ist Sieger. Die anderen Fahrer plazieren sich in der Reihenfolge dahinter.
4) GESAMTWERTUNG: Sieger ist der Fahrer mit der geringsten Punktzahl, die anderen Fahrer plazieren sich nach dem gleichen Kriterium dahinter. Bei Gleichstand in der Gesamtwertung entscheidet die höhere Anzahl der ersten Plätzen. Ist immer noch Gleichstand, entscheidet die höhere Anzahl zweiter Plätze usw. Wenn nötig,
kann auf die gestrichenen Wettfahrten zurückgegriffen werden (Artikel 23-3). Sollte dann immer noch Gleichstand herrschen, bleibt es in der Gesamtwertung so.
5) VERÖFFENTLICHUNG: Die Ergebnisse müssen täglich nach jeder Wettfahrt, mit Bekanntgabe der Aushangzeit, am schwarzen Brett des Vereins veröffentlicht werden. Die Fahrer können während einer Stunde nach dem Aushang Protest einlegen.
ARTIKEL 24 - VERSTÖSSE
1) STRAFPUNKTE: Im Laufe eines Wettbewerbs sind Verstöße mit Strafen zu ahnden. Der erste Verstoß wird mit einem Punkt, der zweite mit zwei Punkten, der dritte mit drei Punkten usw. bestraft. Ein Verstoß, der einen Unfall verursacht und/oder das Gesamtergebnis gefährdet, ist mit der doppelten Strafpunktzahl oder einer Disqualifikation zu ahnden. Der Rennleiter vergibt die Strafen.
2) DISQUALIFIKATION ODER STARTVERBOT FÜR EINE WETTFAHRT: Zu den Strafpunkten nach Artikel 24-1, wird disqualifiziert oder mit Startverbot belegt, wer folgende Artikel nicht befolgt:
- Artikel 2
- Artikel 3
- Artikel 8-3
- Artikel 8-4
- Artikel 14-2 gelb-blaue Flagge: Den Aufruf zum sofortigen Anhalten nicht befolgt;
rote Flagge: Fahrverbot nicht beachtet
- Artikel 16-1
- Artikel 17-1
- Artikel 19-2
- Artikel 20
3) VERHALTEN: Die Jury und der Rennleiter haben das Recht, von den Fahrern ein ordnungsgemäßes Verhalten zu verlangen. Bei Zuwiderhandlungen können sie sofort folgende Maßnahmen ergreifen: Verwarnung, Ausschluß von einer Wettfahrt oder des gesamten Wettkampfes, Sperre. Die Entscheidung muß schriftlich begründet werden.
4) SPERRE: Ein Fahrer kann, aufgrund eines Berichts der Veranstalter an die FISLY, von dieser für eine oder mehrere internationale Wettbewerbe gesperrt werden. Die Entscheidung der FISLY muß schriftlich begründet werden. Die FISLY sorgt dafür, daß der Nationalen Verband und der Verein sich darum kümmern. Die Nationalen Verbände haben dann die Autorität, müssen aber die FISLY über die Vorgänge auf dem Laufenden halten.
ARTIKEL 25 - PROTEST BEI DER JURY
1) ANFECHTUNG: Im Falle einer Anfechtung kann der Fahrer einen schriftlichen Protest einlegen.
2) ABLAUF: Der Protest muß der Jury spätesten eine Stunde nach Abschluß der Wettfahrt vorliegen. Jeder Fall muß einzeln aufgeführt sein. Der Teilnehmer muß:
- eine Kaution von ECU 20,00 oder dem Gegenwert hinterlegen. Die Kaution erhält er zurück, sofern die Jury
für den Protestierenden entscheidet.
- sofort ein Protestformular (Anhang Nr 9) ausfüllen und darin den Ort und die Artikel angeben, auf die er sich
beruft.
- die Beweislast trägt der Protestierende.
3) ENTSCHEIDUNG DER JURY: Eine Entscheidung kann nicht getroffen werden, ohne den Betroffenen vorgeladen zu haben, um ihm die Möglichkeit zur Verteidigung zu geben. Die Entscheidung der Jury muß noch am gleichen Tag fallen. Sie muß schriftlich begründet und am schwarzen Brett veröffentlicht werden. Wenn ein Mitglied der Jury mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann es eine zweite und letzte Abstimmung verlangen. Die Entscheidung der Jury stützt sich auf die gegenwärtig gültigen Artikel des Regelwerks. Es genügt eine einfache Mehrheit.
ARTIKEL 26 - BERUFUNG BEI DER FISLY
Ein Teilnehmer, der nach einem Protest im Sinne des Artikels 25 keine Genugtuung
erhalten hat, kann bei der FISLY unter folgenden Bedingungen Berufung einlegen:
- er muß eine Kaution von ECU 20,00 oder dem Gegenwert hinterlegen; diese erhält er zurück, sollte die FISLY
die Berufung anerkennen.
- er muß die Berufung schriftlich, spätestens acht Tage nach dem Protestdatum, im allgemeinen Sekretariat der
FISLY einreichen. In diesem Fall bearbeitet der Präsident den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt.
Die FISLY entscheidet ohne Berufungsmöglichkeit.
Genehmigt von der Generalversammlung der FISLY in St. Peter-Ording am 19.August 1993 und erweitert in
De Panne am 19. Dezember 1993.